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Ab der kommenden Woche, spätestens ab dem 28. April 2021, wird an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern die Testpflicht für Schülerinnen, Schüler und Personal eingeführt. Am Präsenzunterricht oder anderen Präsenzangeboten in der Schule darf dann nur noch teilnehmen, wer zweimal in der Woche einen negativen Test vorweisen kann. Das gilt auch für die Angebote der Notfallbetreuung. Die Testpflicht gilt ebenso für Erziehungsberechtigte, die das Schulgebäude betreten wollen.
„Die Testpflicht wird zusätzlichen Schutz in unsere Schulen bringen, denn sie führt dazu, dass alle Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte, die im Präsenzunterricht sind, zweimal in der Woche auf den Corona-Virus getestet sind. Die Schulen werden der erste gesellschaftliche Bereich sein, der nach dem Lockdown geöffnet wird. Sobald die landesweite Inzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt, werden die Schulen mit einem Stufenplan wieder in Präsenzunterricht wechseln. Die Öffnung für den Präsenzunterricht wird mit dem zusätzlichen Schutz einer verpflichtenden Teststrategie abgesichert. Damit setzen wir auch die Regelungen des gestern beschlossenen Bundesinfektionsschutzgesetzes um. Es bleibt dabei: Die Schulen und Kitas haben in Mecklenburg-Vorpommern weiterhin Priorität“, sagte Bildungsministerin Bettina Martin.
Regelungen zur Testpflicht
1. Verpflichtet werden
a) Schülerinnen und Schüler, die am Präsenzunterricht/Wechselunterricht oder anderen Präsenzangeboten teilnehmen;
b) Schülerinnen und Schüler, die an der organisierten Notfallbetreuung teilnehmen;
c) Erziehungsberechtigte, die das Schulgebäude betreten wollen;
d) die in den Schulen Tätigen, also insbesondere das Personal im Landesdienst (Lehrkräfte, sonstiges pädagogisches Personal und Referendarinnen und Referendare), alle sonstigen in den Schulen tätigen Personen.
2. Die Testung ist verpflichtend
a) an zwei bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen einer Schulwoche für Personen, die in Präsenz am Unterrichtsbetrieb oder der organisierten Notfallbetreuung teilnehmen beziehungsweise an ihr mitwirken,
b) sofern für die Schülerinnen und die Schüler und die in der Schule Tätigen in der betreffenden Schulwoche Präsenzpflicht im Umfang von mindestens zwei Tagen besteht.
c) auch sofern die Betreffenden nur an einem Tag in der Woche in der Schule anwesend sind.
3. Die Verpflichtung kann erfüllt werden durch
das Beibringen einer tagesaktuellen (nicht länger als 24 Stunden zurückliegenden) Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis in Form von:
a) einer Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis, der in einem Testzentrum, einer Arztpraxis oder an anderer zulässiger Stelle durchgeführt wurde;
b) eine Selbsterklärung(ErgebnisHäuslichkeit)über einen zu Hause durchgeführten Selbsttest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis;
c) die Durchführung eines Selbsttests unmittelbar nach Betreten des Schulgebäudes (Voraussetzung: Einverständniserklärung zur Durchführung eines Antigen-Schnelltests in der Schule/Anlage 2), wobei diese Möglichkeit nur für Schülerinnen und Schüler sowie für die in der Schule Tätigen besteht, soweit aus Mitteln des Landes beschaffte Selbsttests eingesetzt werden.
4. Die Verpflichtung gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die an Abschlussprüfungen teilnehmen. Die Schulen müssen jedoch die Möglichkeit der Selbsttestung vor den Prüfungen anbieten. Eine freiwillige Testung gemäß Ziffer 3a) bis 3c) wird vor Beginn der jeweiligen Prüfung ausdrücklich empfohlen.
5. Schülerinnen und Schüler, die der Testverpflichtung des Bundesgesetzes nicht nachkommen, entscheiden sich damit, nicht an den Präsenzangeboten bzw. dem Unterricht teilzunehmen. Sie erhalten Aufgaben zur eigenständigen Bearbeitung, haben jedoch keinen Anspruch auf Beschulung in Distanz.
6. Datenschutz
Da im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der angefügten Formulare zur Testpflicht bei Betreten der Schule personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler nach Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung entsprechend durch die Schulen zu informieren.
Das Bildungsministerium stellt Ihnen entsprechende Muster-Unterlagen zum Download (am Ende der Seite) zur Verfügung, die Sie freiwillig nutzen können. Selbstverständlich steht es Ihnen weiterhin frei, die bereits in Ihrer Schule verwendeten Dokumente zu verwenden und gegebenenfalls entsprechend anzupassen.